26/10/2016
Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz hat sich auch in den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen einiges geändert.
Konnten vor 2015 nur Demenzpatienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz die zusätzlichen Betreuungsleistungen/Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI in Anspruch nehmen, so können jetzt auch andere pflegebedürftige Menschen diese Leistungen beantragen.
Die Leistungen werden nicht nach der Einstufung der Pflegestufe bezahlt, sondern nach der Schwere der Einschränkung der persönlichen Alltagskompetenz. Welche Kriterien für die Beurteilung der Einschränkung der persönlichen Alltagskompetenz bestimmend sind erkläre ich in einem weiteren Beitrag.
Ab 2017 bekommen alle Pflegebedürftigen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro, unabhängig vom Pflegegrad und der Alltagskompetenz.
Ab 2017 erhalten alle Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1 bis 5 jeweils 125 Euro pro Monat.
Der doppelte Betrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz entfällt.
Aus dem Begriff „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ wird der Begriff „Entlastungsbetrag“.
Der Begriff „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“ wird ersetzt durch „Angebote zur Unterstützung im Alltag“.
Der Betrag wird nach Zuerkennung nicht einfach nur überwiesen, sondern muss zweckgebunden sein. Bezahlt werden können damit unter anderem Leistungen:
Für Kurzzeitpflege
Für Kost und Logis sowie Investkosten während der Kurzzeitpflege
Für Verhinderungspflege
Für teilstationäre Pflege wie Tagesbetreuung (Tagespflege) oder Nachtpflege
Vom ambulanten Pflegedienst
Für nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Angebote
Für anerkannte Haushalts- und Serviceangebote
Für Alltagsbegleiter
Für nach Landesrecht anerkannte ehrenamtliche Helfer
Hier einige Beispiele für niedrigschwellige Betreuungs-und Entlastungsangebote:
Beratung und Schulung von pflegenden Angehörigen
Stundenweise Betreuung von Demenzkranken
Pflegen von sozialen Kontakten
Betreuung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit
Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie z. B. Besuch des Friedhofs, eines Zoos oder Konzerts, öffentlichen Veranstaltungen, Ausflügen
Entlastung der Familie bei Behördengängen, Arztbesuchen,
Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen)
Unterstützung bei der Einkaufsplanung und beim Einkaufen
Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags
Beaufsichtigung bei Sturzgefahr
Beschäftigungstherapie mit Ergotherapeuten
Entspannungstherapien, Förderung der Motorik
Betreuter Urlaub
Gedächtnistraining, Tanzen, Gymnastik
Förderung von Hobbies und Beschäftigungen
Musiktherapieanleitung
Sitzwachen
Lesen von Büchern, Zeitungen usw
Um die (niederschwelligen) Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch nehmen zu können und den Betreuungsbetrag auch bezahlt zu bekommen, muss ein Antrag bei der Pflegekasse/Krankenkasse gestellt werden.
Um die Kosten erstattet zu bekommen, müssen die Rechnungen/Belege der anerkannten Leistungserbringer vorgelegt werden. Alternativ können die Leistungserbringer auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind Kostenerstattungen, das heißt, die anerkannten Beträge werden nicht frei ausbezahlt sondern sind mit Rechnungen zu belegen. Nur die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten werden erstattet.
Klären Sie mit Ihrer Pflegekasse im Vorfeld, welche Leistungserbringer zugelassen sind und dessen Kosten auch wirklich erstattet werden.
Kombileistung:
Ab dem 01.01.2015 besteht die Möglichkeit, 40 % der zustehenden Sachleistungsbeträge auch für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch zu nehmen. Und dies zusätzlich zu den anerkannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 104 oder 208 €. Wer also seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht immer ausschöpft, kann in Zukunft für dieses Geld Unterstützung aus den oben genannten Betreuungs- und Entlastungsangeboten in Anspruch nehmen und so vielleicht einmal einen begleiteten Konzertbesuch genießen zu können.
Alle Kosten, die Sie nicht von Versicherungsträgern usw. erstattet bekommen, sollten Sie unbedingt bei der Jahressteuer als Außergewöhnliche Belastung geltend machen