29/09/2026
Stellungnahme zum Landesgehörlosengeldgesetz (LGIGG) (Korrigierte Fassung)
Hiermit nehmen wir Stellung zum aktuellen Gesetzentwurf des LGIGG.
Das aktuelle Gesetz LGIGG schließt weiterhin Menschen aus, die eine angeborene Hörstörung und Sprachstörung besitzen und das Merkzeichen GL dafür tragen, aber aufgrund eines GdB von 80 oder 90 keinen Antrag stellen können.
Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf das Merkzeichen GL bei
Gehörlosigkeit
oder
beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (Hörverlust von 80 bis 95 %) mit schwerer Sprachstörung (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz). Das betrifft in der Regel Menschen, bei denen die Schwerhörigkeit angeboren ist oder in der Kindheit erworben wurde.
Das gilt auch für Menschen, die mit Hörgeräten und/oder Cochlea-Implantaten versorgt sind und damit hören können. Die Gehörlosigkeit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit wird ohne Hörhilfen getestet.
Zu dem Personenkreis mit dem Merkzeichen GL und einem GdB von 80 oder 90 gehören Menschen, die neben ihrer Hörschädigung und Sprachstörung weitere Einschränkungen wie eine Lese-Rechtschreibstörung (LRS) und/oder leichte kognitive Einschränkungen haben können. Diese zusätzlichen Einschränkungen liegen jedoch nicht bei allen Betroffenen vor und können sich zudem individuell unterschiedlich auf das alltägliche Leben auswirken.
Gleichzeitig gehören auch Menschen ohne eine Lese-Rechtschreibstörung (LRS) und/oder leichte kognitive Einschränkungen zu dem betroffenen Personenkreis, dem aufgrund eines GdB von 80 oder 90 der Zugang zum Landesgehörlosengeld verwehrt bleibt. Für uns ist es wichtig, dass alle Menschen mit dem Merkzeichen GL unabhängig vom Vorliegen weiterer zusätzlicher Einschränkungen das Landesgehörlosengeld als Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen können.
Dieser Gesetzentwurf schließt weiterhin einen Teil dieser Menschen aus, die den betroffenen Personen, die ein Merkzeichen GL und einen GdB von 100 besitzen, gleichgestellt sind.
Wir fordern, bei § 2 Leistungsberechtigte den
a) Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits vorliegt und
b) nach Maßgabe der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), in der jeweils geltenden Fassung ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist
abzuschaffen und durch diese Formulierung „die das Merkzeichen GL nach der Schwerbehindertenverordnung besitzen“ zu ersetzen.
Dazu ist die Höhe des Gehörlosengeldes, aktuell bei 186,55 Euro, in der Realität nicht ausreichend, um den Nachteil zu 100 % auszugleichen. Beim Einstieg und bei der Einführung im Jahr 2021 wurde die Höhe des Landesgehörlosengeldes damals schon zu niedrig angesetzt.
Um dem Ziel näherzukommen, fordern wir 40 % der Blindenhilfe als Richtwert, um die finanziellen Nachteile eines Gehörlosen zum großen Teil kompensieren zu können.
Durch die Sprachdeprivation damals in den Förderschulen Hören und in der Gesellschaft hatten die Gehörlosen nie eine berufliche Aufstiegschance und sind beim Gehaltsvergleich mit Arbeitskollegen, die nicht behindert sind, bei gleicher Tätigkeit im Nachteil. Aufgrund des Mangels an niederschwelligem Zugang zu Informationen wie Versicherungsprodukten, Verkaufsprodukten und Konsumgütern werden die Gehörlosen kaum beraten, können an Beratungsangeboten nicht mitwirken, mit der Konsequenz, dass der Erwerb der Produkte oft nicht passend ist oder die Produkte nicht zu ihnen passen. Versäumnisse in der Altersvorsorge aufgrund des Mangels an niederschwelligem Zugang führen dazu, dass das Risiko der Altersarmut enorm hoch ist.
Dazu kommt, dass sie analog zu den nichtbehinderten Arbeitskollegen häufiger finanzielle Gehaltseinbußen hinnehmen müssen. So ist das Armutsrisiko ständig hoch und beim Renteneintritt enorm hoch. Dazu müssen sie ständig im Alltag mit Mehrleistung die Defizite kompensieren, die ständig zu mentalen und psychischen Belastungen führen, und haben so enorm mit diesen Folgen zu kämpfen. Das sind nur ein paar Beispiele, warum wir die Erhöhung des Landesgehörlosengeldes analog zum Landesblindengeld auf 40 % als gerechtfertigt sehen.
Hiermit fordern wir dazu auf, bei § 4 Höhe den Absatz „(1) Das Gehörlosengeld beträgt 20 Prozent der Blindenhilfe für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 72 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung.“ von 20 auf 40 zu ändern.
Weiteres bei dem persönlichen Anhörungsverfahren im Landtag zum Gesetzgebungsverfahren zum Thema LGIGG.
Vorstand Politik
Sascha Nuhn