13/06/2026
Arbeitnehmer in Deutschland haben nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Anspruch auf verschiedene Freistellungen zur Organisation und Durchführung der Pflege von Angehörigen.
Die wichtigste Option für Akutfälle ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung.
Wichtige Regelungen im Überblick:
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage)Zweck:
Akut auftretende Pflegesituationen bewältigen oder eine bedarfsgerechte Versorgung organisieren.Dauer: Bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr.Vergütung:
Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt in dieser Zeit nicht zwingend weiter. Pflegeunterstützungsgeld: Ersatzweise kann bei der Pflegekasse des Angehörigen das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.Höhe:
Es beträgt bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.Voraussetzung: Der Angehörige muss pflegebedürftig sein; die Erforderlichkeit ist auf Verlangen ärztlich zu bescheinigen.Mitteilung:
Der Arbeitgeber muss unverzüglich über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer informiert werden.
2. Pflegezeit (bis zu 6 Monate)Zweck: Längerfristige häusliche Pflege eines nahen Angehörigen.Dauer: Vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu ** sechs Monate**.Voraussetzung: Der Angehörige muss mindestens Pflegegrad 1 haben.Besonderer Kündigungsschutz: Greift ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit.
3. Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate)Zweck: Kombination von Beruf und langfristiger Pflege.Dauer: Teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate.Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit darf 15 Stunden nicht unterschreiten.
Umfassende Informationen und praktische Unterstützung zur Organisation der Auszeiten finden Sie bei der Techniker Krankenkasse sowie im Detail beim Informationsportal für Arbeitgeber. Ausführliche Hilfestellungen und Voraussetzungen zur Freistellung bietet zudem das Portal Pflegeberatung.de.Wenn du mir sagst, ob es sich um einen akuten Notfall oder um eine langfristige Pflege handelt, kann ich dir detailliert erklären, welche Anträge du stellen musst.