05/09/2026
CGRP-basierte Therapien haben die Behandlung der Migräne verbessert. Entscheidend ist eine individuelle Auswahl, die Wirksamkeit, Verträglichkeit und die Lebenssituation berücksichtigt.
Laut § 130e SGB V des neuen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetztes können Krankenkassen für bestimmte patentgeschützte Wirkstoffgruppen exklusive Rabattverträge mit einzelnen Herstellern schließen – darunter auch CGRP-basierte Therapien zur Migräneprophylaxe. Die mögliche Folge: Wird ein anderes Präparat verordnet, kann dafür eine medizinische Begründung erforderlich sein. Zudem kann ein Regressrisiko entstehen, wenn Quoten nicht erfüllt werden.
Warum das medizinisch relevant ist:
Rund 50 % der Migränepatient:innen sprechen auf die erste CGRP-Therapie nicht an – 30–40 % davon profitieren von einer weiteren Substanz. Es gibt nicht den einen CGRP-Wirkstoff, der pauschal für alle Patient:innen am besten geeignet ist.
Die Deutsche Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft (DMKG) warnt deshalb davor, dass die Vorgaben individuelle Therapieentscheidungen und begründete Therapiewechsel erschweren könnten.
Zunächst gilt: Bestehende Praxisbesonderheiten gelten so lange weiter, bis ein Beendigungstatbestand eintritt. Aktuell besteht also kein Anlass, CGRP-Therapien allein aufgrund des Gesetzes abzusetzen oder umzustellen.
DMKG und fordern,
die Verordnung der CGRP-basierten Therapien auf Patient:innen mit relevanten Einschränkungen von Alltag und Arbeitsfähigkeit zu beschränken,
die Verordnung ausschließlich Neurolog:innen bzw. Ärzt:innen mit Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie vorzubehalten und
CGRP-Antagonisten vollständig aus §130e herauszunehmen.
Denn die Zukunft der Migränetherapie liegt nicht in der Frage, welches Medikament für alle gleich geeignet ist – sondern welches individuell wirkt.
Übrigens: Heute, am 5. September, ist Kopfschmerztag!
junge_DMKG